Haftpflichtversicherung für Rennfahrzeuge

Haftpflichtversicherung für Rennfahrzeuge

27. November 2024

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigt. Damit wurde ein Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses umgesetzt, nachdem das Gesetz am 02. Februar 2024 im Bundesrat keine Mehrheit gefunden hatte. Nachdem der Bundestag bereits am 23. Februar 2024 den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses bestätigt hat, kann das Gesetz nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland enthält neben europäischen Vorgaben auch zusätzliche nationale Regelungen:

  • Vereinheitlichung der Schadensverlaufsbescheinigungen für Versicherte, um den Wechsel zwischen Versicherungen zu erleichtern.
  • Einführung einer Motosporthaftpflichtversicherung. Künftig müssen Halter, Eigentümer und Fahrer von Rennfahrzeugen, die bei Motorsportveranstaltungen eingesetzt werden, eine Mindestversicherungssumme für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden Dritter, einschließlich Zuschauer und anderen Umstehenden, vorhalten. Die Versicherungssumme muss den Anforderungen gemäß § 5 d des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechen und gilt für Schäden, die durch den Gebrauch des Rennfahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten wie Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen entstehen.

Die Veranstalter von Motorsportevents müssen sicherstellen, dass der Versicherungsschutz in ihre Haftpflichtversicherung einbezogen wird. Der DMSB wird zeitnah eine Anpassung seiner Vorgaben an die Veranstalterhaftpflichtversicherung veröffentlichen.

Fragen und Antworten zur Motorsporthaftpflichtversicherung

Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung kann direkt bei der Veranstaltungsanmeldung über das DMSBnet bei dem Versicherungsmakler Dr. Ellwanger & Kramm abgeschlossen werden. Diese Versicherungen erfüllen die Vorgaben zur Motorsporthaftpflichtversicherung gemäß § 5 d PflVG. Der DMSB wird dazu in einer weiteren Newsmeldung gesondert informieren, sobald diese Option verfügbar ist.

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